Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen

Notarielle Beurkundung: Vorsorgeaufträge & Patientenverfügungen

Anfang 2013 ist in der Schweiz das sog. Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Für den Fall eines Schwächezustandes oder der Urteilsunfähigkeit kann ein Erwachsener vorzeitig bestimmte Regelungen treffen, um seine Belange nach seinen Vorstellungen erledigen zu lassen. Die Grundsätze des sog. Vorsorgeauftrags, der insbesondere die Personen- und auch Vermögenssorge betrifft, sind in Art. 360 ff ZGB geregelt. In Art. 370 ff. ZGB finden sich die gesetzlichen Voraussetzungen und formalen Bestimmungen zur Patientenverfügung. Mit einer Patientenverfügung werden die medizinischen Massnahmen und das Vorgehen im akuten Krankheitsfall geregelt, wenn die betreffende Person nicht mehr urteilsfähig ist.

Beide formalen Urkunden, sowohl der Vorsorgeauftrag als auch die Patientenverfügung, sind für die Betroffenen meist sehr sensible Themen. Denn schliesslich bedarf es der Auseinandersetzung der eigenen Schwäche, Krankheit und möglichen Urteilunfähigkeit in der Zukunft. Der Notar unserer Anwaltskanzlei Zürich berät Sie gerne zu Inhalt, Form und auch Beurkundung dieser Dokumente.

Unser Notariat Zürich beurkundet Ihren Vorsorgeauftrag

Ein Vorsorgeauftrag dient der Vorsorge durch eine oder mehrere selbst bestimmte Personen im Krankheitsfall oder wenn der Antragsteller nicht mehr urteils- bzw. handlungsfähig ist. Ohne Vorsorgeauftrag wird in einem solchen Falle ein gesetzlicher Vertreter oder Beistand in Zürich eingesetzt.

Der Vorsorgeauftrag betrifft insbesondere die persönliche und finanzielle Vorsorge, aber auch die Vertretung im Rechtsverkehr bei Urteilsunfähigkeit. Vereinbaren Sie einen Termin bei unserem Notar, wenn Sie einen Vorsorgeauftrag aufsetzen möchten. Unser Notar in Zürich berät Sie gerne, wenn es um die eindeutige Formulierung der Aufgaben und Weisungen geht.

Es besteht die Möglichkeit, verschiedenen Personen unterschiedliche Weisungen zu übertragen, wobei es sich bei den beauftragten um natürliche und auch juristische Personen handeln kann. Damit der Vorsorgeauftrag rechtlich gültig ist, bedarf es entweder der vollständigen handschriftlichen Ausarbeitung oder der notariellen Beurkundung bei uns im Notariat der Anwaltskanzlei Zürich.

Patientenverfügung beim Notar in Zürich beurkunden lassen

Eine Patientenverfügung enthält Weisungen zum medizinischen und ärztlichen Vorgehen. Der Auftraggeber regelt mit einer Patientenverfügung also die Massnahmen der Pflege, der ärztlichen Betreuung und auch den Einsatz von palliativer Pflege für den Fall, dass er selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Dazu gehört auch, inwiefern lebenserhaltene Massnahmen bei unheilbaren Leiden zum Einsatz kommen dürfen und bis zu welchem Zeitpunkt medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden sollen.

Die Patientenverfügung kann entsprechende Weisungen an Verwandte oder Dritte enthalten und mit oder ohne Vollmacht erteilt werden. Es ist zudem möglich, in der Verfügung bestimmte Anweisungen an Ärzte und medizinisches Fachpersonal genau zu definieren, die mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit von den bezeichneten Personen zur Sprache gebracht werden. Unser Notar in Zürich berät Sie zu allen Besonderheiten und Ausformungsmöglichkeiten Ihrer Verfügung. Über das Notariat unserer Rechtsanwaltskanzlei haben Sie zudem die Möglichkeit, das Vorhandensein Ihrer Patientenverfügung mit Hinterlegungsort in Zürich auf Ihrer Versichertenkarte eintragen zu lassen.