Rechtsgeschäfte

Anwalt für Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen

Unter den juristischen Tatbestand des Rechtsgeschäfts fallen alle Handlungen, die sich aus einer oder mehreren Willenserklärungen zusammensetzen. Anwaltliche Unterstützung wird häufig bei Verträgen erforderlich, aber auch, wenn es um die Vertragsfähigkeit und die Stellvertretung durch eine dritte Person geht. Bei Rechtsgeschäften handelt es sich um Verträge aus den unterschiedlichsten Bereichen. Unsere Anwaltskanzlei Zürich berät Sie umfassend zu Vertragsschliessungen, Störungen der Vertragserfüllung oder auch der Aufhebung von Verträgen.

Ob Mietvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag oder Werkvertrag, jedes Rechtsgeschäft hat seine spezifischen Eigenheiten. Im Bereich der Rechtsgeschäfte können vielerlei Irritationen und Ansprüche entstehen. Unsere Anwaltskanzlei in Zürich berät Sie vertrauensvoll und fallbezogen. Im Härtefall schöpfen wir den Rechtsweg für Sie aus und vertreten Sie vor einem Gericht in Zürich und der Schweiz.

Rechtsanwalt für einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft betrifft per Definition nur eine Person, die eine Willenserklärung ausspricht. Das klassische Beispiel für eine einseitige Willenserklärung ist die Kündigung. Benötigen Sie Unterstützung bei der Formulierung Ihrer Kündigung oder haben Sie rechtliche Fragen zu einer einseitigen Erklärung, kontaktieren Sie unseren Rechtsanwalt in Zürich!

Ein mehrseitiges Rechtsgeschäft setzt sich aus mindestens zwei Willenserklärungen zusammen. Ein Vertrag ist z.B. eine zweiseitige Willenserklärung mit Wechselwirkung, da sich in der Regel zwei Parteien aufeinander beziehen. Bei rechtlichen Fragen oder der Formulierung von Verträgen wenden Sie sich gerne an unsere Anwaltskanzlei in Zürich.

Beratung für Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

Unter den juristischen Begriff des Rechtsgeschäft fallen weiterhin die sog. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte. Ein Verpflichtungsgeschäft ist beispielsweise ein Kaufvertrag. Bei einem Verpflichtungsgeschäft sind in der Regel mindestens zwei Parteien betroffen: der Schuldner und der Gläubiger. Der Schuldner verpflichtet sich, eine bestimmte Handlung zu erbringen, der Gläubiger hat Anspruch auf diese Handlung.

Davon losgelöst zu sehen ist das Verfügungsgeschäft, was auch ohne ein Verpflichtungsgeschäft vorliegen kann. Das Verfügungsgeschäft liegt dann vor, wenn ein bestimmtes Recht aufgehoben, übertragen, geändert oder auch belastet wird. Ein bekanntes Beispiel eines Verfügungsgeschäfts mit Belastung ist die Hypothek. Kontaktieren Sie unsere Anwaltskanzlei in Zürich, wenn Sie eine Rechtsberatung für Rechtsgeschäfte jedweder Art benötigen, unsere Anwälte kümmern sich gerne um Ihr Anliegen!