Werkvertragsrecht

Anwaltskanzlei Zürich für Werkvertragsrecht

Mit einem Werkvertrag geht ein Unternehmer, z.B. aus der Baubranche, die Verpflichtung ein, ein vereinbartes Werk herzustellen. Der Auftragsteller oder Besteller verpflichtet sich zur Leistung einer entsprechenden Vergütung. Das Werkvertragsrecht ist im Art. 363 des Schweizer Obligationenrechts verankert. Teilweise kommt es jedoch zu Problemen bei der Differenzierung zum herkömmlichen Auftrag oder auch dem Kauf. Wenn Sie als Unternehmer oder Besteller von Auseinandersetzungen im Werkvertragsrecht betroffen sind, kontaktieren Sie frühzeitig unsere Kanzlei in Zürich.

Vom Werkvertragsrecht sind beispielsweise Bauunternehmer, Architekten, Gutachter, Veranstalter und auch Coiffeure berührt. Die Mandatserteilung eines Rechtsanwalts in Zürich ist hingegen kein Werkvertrag, dabei handelt es sich um einen klassischen Auftrag. Die Abgrenzung zu einem Kaufvertrag besteht in der Art der Leistung: Eine Sache, die durch ein Unternehmen oder einen Dienstleister erst für den Auftraggeber hergestellt oder ausgeführt wird, fällt unter den Werkvertrag. In anderen Fällen handelt es ich um einen Kauf. Haben Sie Fragen zur genauen Abgrenzung oder benötigen Unterstützung bei der Formulierung von Werkverträgen, wenden Sie sich an unseren Anwalt für Werkvertragsrecht.

Pflichten des Unternehmers gemäss Werkvertrag

Ein Werkvertrag bedarf keiner formellen Formerfordernis und kann dementsprechend auch mündlich erfolgen, was zu Missverständnissen und Auseinandersetzungen führen kann. Grundsätzlich verpflichtet sich das beauftragte Unternehmen, sein Werk selbst und unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel und Werkzeuge zu vollenden. Weiterhin besteht eine Haftung für die verwendeten Materialien und Stoffe bezüglich Qualität und Gewährleistung auf Seiten des Unternehmers.

Kommt es während der Auftragserfüllung zu Problemen hinsichtlich der verwendeten Stoffe oder auch dem Baugrund, hat der Unternehmer den Besteller unverzüglich zu informieren. Andernfalls trägt der Unternehmer das Risiko hinsichtlich Qualität und Erfüllung der vorgegebenen Frist. Kontaktieren Sie unseren Anwalt für Werkvertragsrecht in Zürich frühzeitig, wenn Sie als Unternehmer Verträge nicht einhalten können oder Ihr Besteller Schadenersatzansprüche geltend machen möchte.

Rechte und Pflichten des Bestellers

 

Als Besteller eines Werkes verpflichten Sie sich, die vertraglich festgelegte Vergütung zu entrichten, sofern diese genau bestimmt wurde. Ist die Leistung bzw. das Werk nicht nach Vorgabe erfüllt worden, kontaktieren Sie unseren Rechtsanwalt. Unser Anwalt für Werkvertragsrecht berät Sie zu ihren entsprechenden Möglichkeiten. So kann bei kleineren Mängeln z.B. ein angemessener Lohnabzug erfolgen oder Sie fordern das Unternehmen auf, die Mängel unentgeltlich zu beheben.

Weiterhin haben Sie die Option der Schadenersatzforderung. Zur Feststellung von Mängeln haben Sie als Besteller das Recht, eine Prüfung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Unser Notar ist berechtigt, den dokumentierten Befund zu beurkunden. Unsere Anwaltskanzlei berät Sie umfassend zu Ihren Handlungsoptionen bei Mängeln. Wir begleiten Sie bei vermittelnden Gesprächen mit dem Unternehmer und vertreten Ihre Rechte im Streitfall auch vor einem Gericht in Zürich.