Enteignungsrecht

Anwalt Zürich bei drohender Enteignung

Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentumsgarantie liegt gemäss Bundesverfassung Art.26 bei einer Enteignung vor. In der Schweiz gibt es zwei Arten der Enteignung: die formelle und die materielle Enteignung. Wenn Sie von einer drohenden Enteignung betroffen sind, finden Sie in unserer Anwaltskanzlei Zürich den passenden Rechtsbeistand.

Rechtsanwalt in Angelegenheiten der formellen Enteignung

Als formelle Enteignung wird ein Eingriff in die Eigentumsrechte durch den Staat bezeichnet. Solche formellen Enteignungen werden beispielsweise angeordnet, wenn es um Projekte der öffentlichen Infrastruktur geht und der Staat neuer Eigentümer eines Grundstücks werden soll. Der Staat ist bei der formellen Enteignung in der Pflicht, bestimmte Grundsätze einzuhalten. So muss eine Enteignung dem Wohle des öffentlichen Interesses dienen, erforderlich und verhältnismässig sein. Deshalb hat eine formelle Enteignung auch immer einen Entschädigungsanspruch zur Folge.

Wer Grundeigentümer ist und von Projekten des Staates berührt werden könnte, sollte sich frühzeitig an unsere Anwaltskanzlei Zürich wenden. Besonders bei Strassenbauprojekten beginnt das Enteignungsverfahren bereits mit der öffentlichen Projektauflage. Ab diesem Zeitpunkt haben Eigentümer die Möglichkeit, Einsprache einzulegen. Erfolgt diese Einsprache nicht innerhalb einer festgelegten Frist, wird der rechtliche Widerspruch ein aussichtsloses Unterfangen.

Wenden Sie sich deshalb rasch an unseren Rechtsanwalt für Enteignungsrecht in Zürich. Sie haben das Recht, präventiv Rechtsmittel zu ergreifen. Sollte im weiteren Verlauf eine allfällige Einigung erzielt werden, kann die Einsprache folgenlos zurückgezogen werden. Erzielen wir keine Einigung, muss die Gemeinde den Kanton Zürich die Erteilung des Enteignungsrechts anfragen. In dieses Verfahren müssen Grundeigentümer miteinbezogen werden, wir bieten Ihnen den nötigen Rechtsbeistand.

Rechtsbeistand bei materieller Enteignung

Die zweite Art der Enteignung in der Schweiz ist die materielle, bei der zwar das eigentliche Eigentum bestehen bleibt, jedoch ein Eingriff in die Rechte erfolgt. Ein Beispiel für eine solche materielle Enteignung sind Gründe des Raumplanungsrechts. Raumplanerische Gründe sind z.B. Auszonungen, Bauverbote, Einschränkungen durch Heimat- und Denkmalschutz oder Begrenzungen in den baulichen Möglichkeiten. Hierbei wird der Eigentümer zwar nicht in seinem Besitz betroffen, aber in der Ausübung seiner Rechte zur freien Gestaltung und dem freien Umgang mit seinem Besitz.

 

Kontaktieren Sie unseren Rechtsanwalt, wenn eine materielle Enteignung droht. Wir unterstützen Klienten im Einsprache- und Beschwerdeverfahren und ergreifen so die notwendigen rechtlichen Mittel, sich gegen die drohende Einschränkung zu wehren. Unser Rechtsanwalt berät Grundeigentümer auch bezüglich Entschädigungsansprüchen, die durch eine materielle Enteignung geltend werden können. Wir begleiten Klienten in entsprechenden Schätzungsverfahren.

 

Als Grundeigentümer sollten Sie sich bei einer drohenden Enteignung rasch rechtlichen Beistand einschalten. Unsere Anwaltskanzlei kennt die rechtlichen Bestimmungen, Fristen und Verfahrensmöglichkeiten im Kanton Zürich und berät Sie umfassend zu Ihren Einsprachemöglichkeiten. Auch nach einer materiellen Enteignung beraten wir Klienten bezüglich ihrer Möglichkeiten auf Entschädigung.